Der (neu zu schaffende) insolvenzabwendende Restrukturierungsrahmen soll zum 1. Januar nächsten Jahres in Kraft treten. Damit sollen auch die europarechtlichen Vorgaben umgesetzt werden.
Durch den Restrukturierungsrahmen soll auch die Lücke zwischen Sanierungen auf der Grundlage außergerichtlicher Verhandlungen und Sanierungslösungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geschlossen werden.

Der Regierungsentwurf für das „Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts“ (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) liegt seit dem 14. Oktober vor.

Das „Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG)“ ist in Artikel 1 enthalten.

Durch das (vorinsolvenzliche) Restrukturierungsverfahren sollen sogenannte Akkordstörer überstimmt werden können. Diese Akkordstörer haben bisher nicht selten außergerichtliche Sanierungsvorhaben dadurch zum Scheitern gebracht haben, dass diese ihre Rechte uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf die verfolgte Sanierungslösung geltend gemacht haben. Der „Makel“ der Insolvenz und der damit heute oft noch einhergehende Reputationsverlust bei Kunden und Lieferanten kann vermieden werden, da das Restrukturierungsverfahren im Gegensatz zu Insolvenzverfahren nicht in jedem Fall veröffentlicht wird.

Das Restrukturierungsverfahren kann durch die Geschäftsleitung auf Grundlage eines Plans mit den Gläubigerinnen verhandelt werden. Der Plan hat aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil zu bestehen. Unter bestimmten Bedingungen muss oder kann auf Vorschlag der Schuldnerin eine unabhängige natürliche Person (Restrukturierungsbeauftragte) das Verfahren begleiten. Ebenfalls vorgesehen ist auf Antrag eine Sanierungsmoderation. In dem Verfahren können bestimmte (auch aus dem Insolvenzrecht bekannte) Instrumente, wie etwa die (vorzeitige) Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, eingesetzt werden, um das Restrukturierungsziel zu erreichen.

Erwähnenswert ist, dass die Geschäftsleitung bei drohender Zahlungsunfähigkeit künftig der Interessen der Gesamtheit der Gläubigerinnen verpflichtet sein soll. Bei einer zu vertretenden Pflichtverletzung soll eine (persönliche) Haftung der Geschäftsleitung gegenüber der Gesellschaft und unter bestimmten Umständen gegenüber der Gläubigergemeinschaft entstehen.

In dem Restrukturierungsverfahren können einige „liquiditätsschöpfende“ Maßnahmen eines Insolvenzverfahrens (wie etwa das Insolvenzgeld) nicht in Anspruch genommen werden. Die Praxis wird zeigen, ob dieser vermeintliche Nachteil durch geringere Verfahrenskosten oder die Folgen der Verunsicherung von Kunden und Lieferanten infolge eines Insolvenzverfahrens aufgewogen wird.

Mit Beginn des nächsten Jahres stehen den Unternehmen damit als gesetzliche Sanierungsoptionen neben dem Regelinsolvenzverfahren und dem Eigenverwaltungsverfahren (bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit auch unter dem Schutzschirm) auch der Restrukturierungsrahmen zur Verfügung.

Die Bewertung der Vor- und Nachteile der jeweiligen Verfahren erfordert tiefgehende Kenntnisse des Insolvenzrechts und der aktuellen Rechtsprechung sowie eine genaue Analyse der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft.

Allen Verfahrensarten ist gemein, dass ein positiver Verlauf bereits von einer gründlichen Vorbereitung abhängt.